Laut VdS 2357, Absatz 3, "Gefährdungseinschätzung und Maßnahmen nach dem Brand" sind vor der Erstbegehung einer Brandschadenstelle alle Informationen einzuholen, die zu einer vorläufigen Einstufung in die Gefahrenbereiche (GB 0 bis GB 3) beitragen können.
Entscheidend für die entstandene Schadstoffmenge auf der erkalteten Brandstelle sind die Art und Menge des Brandgutes, der Brandverlauf und die Abführung des Brandrauches. Diese Fakten prägen das Brandbild. Unter Berücksichtigung der sich hieraus ergebenden Zusammenhänge lassen sich die Gefahrenbereiche für die Schadenstelle definieren. Die Gefährdungseinschätzung ist durch den Regulierungsbeauftragten, durch die hinzugezogenen Sachverständigen oder durch Fachleute der Sanierungsunternehmen vorzunehmen. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass die Einschätzung gegebenenfalls korrigiert werden kann. Entweder in einen niedrigeren Gefahrenbereich oder in einen höheren, dies ist dann der Fall, wenn im Zuge der Erstbegehung oder auch bei der Sanierung Brandgut mit höherem Gefahrenpotenzial angetroffen wird, das zuvor nicht erkannt wurde. Oder wenn sich im zeitlichen Ablauf bzw. bei Verzögerungen von Aufräumungs- und Sanierungsarbeiten unkontrolliert biologische und/oder chemische Schadstoffe aus dem Brandgut bilden. Die Gefahrenbereiche definieren sich gemäß VdS 2357 wie folgt:
Gefahrenbereich O
Brände, bei denen nur kleine Mengen Material verbrannt sind, z.B. Papierkorb- brand, Kochstellenbrand, Brand eines Kerzengestecks mit räumlich begrenzter Ausdehnung und mit auf den Brandbereich beschränkter Brandverschmutzung.
Gefahrenbereich 1
Brände, bei denen lediglich allgemein übliche Mengen an chlor- oder bromorganischen Stoffen, insbesondere PVC, beteiligt waren oder bei denen auf Grund des Brandbildes keine gravierende Schadstoffkontamination* auf der Brandstelle zu erwarten ist.
Der Gefahrenbereich 1 wird unterteilt in:
GB 1a Ausgedehnte Brände im Wohnbereich, z.B. Küchen-, Zimmer-, Wohnungs-, Keller- und Dachraumbrände
GB 1b Brände in Öffentlichen Gebäuden, z.B. Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern
GB 1c Brände im gewerblichen und Industriebereich
Gefahrenbereich 2
Brände gemäß GB 1 a bis c, an denen größere Mengen an chlor- oder bromor- ganischen Stoffen, insbesondere PVC (z.B. stark belegte Kabeltrassen, PVC- haltige Lagermaterialien), beteiligt waren, bei denen auf Grund des Brandbildes und des Brandablaufes eine gravierende Schadstoffkontamination auf der Brandstelle wahrscheinlich ist.
Gefahrenbereich 3
Brände im gewerblichen und industriellen Bereich mit Beteiligung von größeren Mengen kritischer Stoffe, die als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe eingesetzt waren, sowie weiterer giftiger oder sehr giftiger Stoffe im Sinne der Gefahrstoff- verordnung*, wie z.B.
- Polychlorierte Biphenyle* (PCB), derzeit noch enthalten in elektrischen Betriebsmitteln, wie Transformatoren und Kondensatoren,
- Pentachlorphenol* (PCP) als Bestandteil von Holzschutzmitteln und Holzimprägnierungsmitteln, soweit größere Gebinde betroffen sind
- Pflanzen- und Vorratsschutzmittel in größeren Gebinden bzw.
- kritische biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 im Sinne der Biostoffverordnung.








